1.Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere in der Stadt Brandenburg an der Havel und der Region.
Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch:
verwirklicht.
2. Im Rahmen dieser Zielvorstellungen soll der Verein insbesondere tätig werden durch:
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in §§ 51 ff. Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Es dürfen keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und/oder die Unterstützung des Vereinszwecks verdient gemacht haben.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Sollte ein Aufnahmeantrag im Vorstand nicht die Zustimmung finden, ist der Vorstand verpflichtet den Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Vorstand teilt dem Antragsteller das Beschlussergebnis mit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Satzung, den Satzungszweck, Ordnungen oder Vereinsinteressen verstoßen hat, kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mindestens zwei Wochen vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ausschlusserklärung Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
5. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft und umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
1. Bei der Aufnahme ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Ferner hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im voraus bis zum 30. Januar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist im übrigen die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse:
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt und soll innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres nach Vorlage der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr und nach Vorlage des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr einberufen werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen:
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 30% der Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe und Mitteilung der Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragen.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich mittels einfachem Brief an die dem Verein letztbekannte Anschrift der Mitglieder einberufen. Der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Mitgliederversammlung zählen bei der Fristberechnung nicht mit. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 2 Wochen abgekürzt werden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung mit Anträgen zur Beschlussfassung verlangen. Über die Ergänzung sind die Mitglieder schriftlich zu unterrichten. Fristgemäß eingereichte Ergänzungen zur Tagesordnung sind in der Mitgliederversammlung mit abzuhandeln.
Spätere Anträge zur Beschlussfassung - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn alle Mitglieder des Vereins vertreten sind (Vollversammlung) und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.
6. Der/die Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Ein Anspruch auf Übersendung des Protokolls besteht nicht.
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei natürlichen Personen als Mitglieder nur persönlich ausgeübt werden darf. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur durch deren vertretungsberechtigtes Organ oder durch eine vom Organ dauerhafte benannte Person ausgeübt.
2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung - ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zu Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu weiteren fünf ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Organe bzw. Vertreter von institutionellen Mitgliedern sein. Der/die Vorstandsvorsitzende muss entweder in einem ärztlichen oder pflegerischen Beruf selbst tätig oder Organ bzw. Vertreter einer unmittelbar der Gesundheitswirtschaft dienenden juristischen Person sein.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dem/der Schatzmeister/in und dem/ der Schriftführer/ in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis ein neu gewählter Vorstand sein Amt antritt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. In der ersten, nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wählen.
3. Der Vorstand leistet verantwortlich und gemeinsam die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzten.
4. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt das geschäftsführende Vorstandsmitglied im Innenverhältnis allein. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hat dem Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten und Weisungen des Gesamtvorstands zu beachten. Für die Vertretung des Vereins gilt § 10 Abs. 2.
5. Der Vorstand führt die über die laufende Geschäfte hinausgehenden Angelegenheiten des Vereins gemeinschaftlich und trifft seine Entscheidungen in Vorstandsitzunge, zu denen der /die Vorsitzende des Vorstandes mit einer Frist von 6 Tagen einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied weisungsbefugt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, im schriftlichen Umlaufverfahren, fernschriftlich (Telefax) oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Der /die Vorstandsvorsitzende hat in solchen Fällen ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, welches in der nächsten Präsenzsitzung zu bestätigen ist.
1. Die Jahresmitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
1. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein Hospizbewegung Brandenburg e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecken zu verwenden hat. Sollte der Verein Hospizbewegung Brandenburg e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr existieren oder seinerseits nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zu, die der Vereinsvorstand mit Zustimmung des Finanzamtes bestimmt und die das Vereinsvermögen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
2.Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21. Februar 2006 in Brandenburg an der Havel beschlossen.
1. Änderung vom 23. März 2006